Einlagensicherung
Die Einlagensicherung basiert in Deutschland auf drei Säulen. Neben der Säule der privaten Einlagensicherungsfonds der Banken, welche die Kundeneinlagen (bei angeschlossenen Banken) mindestens bis zu einer Höhe von 1,5 Millionen Euro je Kunde schützen, existiert als zweite Säule seit Herbst 2008 die unbeschränkte Staatsgarantie der Bundesregierung, die jegliche Kundeneinlagen bei deutschen Banken unbegrenzt sichert. Die dritte und wichtigste Säule der Einlagensicherung in Deutschland ist jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung, die für alle deutschen Banken gilt und die – im Gegensatz zu den anderen beiden – zudem vor Gericht einklagbar ist.
Die gesetzliche Einlagensicherung
Im Bereich der gesetzlichen Einlagensicherung gab es zum 1. Juli 2009 zwei wesentliche Änderungen. Die erste Änderung besteht darin, dass die Höhe der Mindesteinlagensicherung von bisher maximal 20.000 Euro je Kunde (mit einer Eigenbeteiligung des Kunden von 10 Prozent) auf nunmehr 50.000 Euro (ohne Eigenanteil des Anlegers) erhöht worden ist. Zum 1. Januar 2011 wird diese Summe dann in einem nächsten Schritt auf 100.000 Euro erhöht. Natürlich ist es jedem Staat auch jetzt schon möglich, freiwillig höhere Anlagesummen zu schützen, wie es beispielsweise die Niederlande tun, die bereits seit einigen Monaten 100.000 Euro garantieren. Die zweite Neuerung besteht darin, dass man als Kunde nun im Schadensfall das Recht hat, innerhalb von 30 Tagen sein Kapital zurück zu erhalten, wo bisher noch eine Frist von maximal drei Monaten galt.
Private Einlagensicherung und Staatsgarantie
Wer nicht mehr als 100.000 Euro bei einer Bank anlegt, darf sich auf der sicheren Seite sehen, reicht die allgemein gültige gesetzliche Einlagensicherung doch aus. Bei darüber hinausgehenden Beträgen ändert sich die Situation jedoch ein wenig. Zwar gilt hier die von der Bundeskanzlerin ausgesprochene Staatsgarantie, diese besitzt jedoch einen nicht unwesentlichen Pferdefuß: Sie ist nicht in Gesetzesform gegossen. Garantiert ist hier also nichts.
Die privaten Einlagensicherungsfonds, die ebenfalls im Bereich 100.000 Euro plus X tätig werden, sind im Gegensatz dazu real. Allerdings sind nicht alle Privatbanken Mitglieder in einem entsprechenden Fonds, was den Schutzschirm wieder schrumpfen lässt. Juristisch einklagbar sind die Ersatzzahlungen eines privaten Einlagensicherungsfonds allerdings auch nicht, was gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des Systems privater Sicherungsfonds rechtfertigt.

